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Satzung des Vereins „Meine Bischofsstadt Mügeln e.V.“


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Meine Bischofsstadt Mügeln“ und soll nach seiner Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oschatz den Zusatz e.V. erhalten.

(2) Der Verein „Meine Bischofsstadt Mügeln e.V.“ hat seinen Sitz in Mügeln.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck, Vereinstätigkeit

Zweck des Vereins ist die spezielle Unterstützung und Förderung der Stadtentwicklung der Stadt  Mügeln in folgenden Bereichen:
    
1.    Förderung des Heimatgedankens
2.    Förderung der gemeinnützigen Vereine
3.    Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke

Ausdrücklich kein Satzungszweck ist die Förderung der Stadtentwicklung in allen wirtschaftlichen und touristischen Bereichen. Kein Satzungszweck ist weiterhin die Unterstützung der Stadtentwicklung auf allen Feldern, die zu den Hoheitsaufgaben einer Stadt gehören.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht

1.    durch die Entwicklung eines Bürgerbeteiligungsverfahrens, welches die Bürger für die Vereinsziele sensibilisiert und zur Mitarbeit gewinnt
2.    durch die Initiierung von Arbeitskreisen, welche die Satzungsziele verfolgen
3.    durch die Entwicklung und die Unterstützung bei der Mittelbeschaffung von Projekten, welche die Satzungsziele umsetzen
4.    durch den Aufbau und die Pflege von Kommunikations- und Kooperationsformen zwischen allen gemeinnützigen Vereinen in Mügeln
5.    durch die Unterstützung der gemeinnützigen Vereine Mügelns in der Öffentlichkeitsarbeit

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person durch Erklärung des Eintritts werden.

(2) Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf des schriftlichen Antrags beim Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Als Mitglied kann auf Antrag in den Verein aufgenommen werden, wer die Zwecke des Vereins anerkennt und fördern will. Über den schriftlichen Antrag, der bei Personen unter 18 Jahren durch die/den Erziehungsberechtigten mit unterzeichnet sein muss, entscheidet der Vorstand.

(3) Mitglieder, die nicht natürliche Personen sind, sollen dem Verein die vertretungsberechtigte Person mitteilen. Geschieht dies nicht, nimmt der Bevollmächtigte des Mitgliedes die Rechte im Verein wahr, allerdings mit der Maßgabe, dass auch eine Personenmehrheit auch nur eine Stimme hat.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter der Einhaltung einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.

(3) Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss, insbesondere in Fällen des vereinsschädigenden Verhaltens, bei Beitragsrückstand von länger als 3 Monaten nach Mahnung. Gegen den Beschluss über den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats die nächste anstehende Mitgliederversammlung anrufen, die abschließend mit einfacher Mehrheit entscheidet.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden jeweils Jahresbeiträge erhoben. Ihre Höhe und nähere Ausgestaltung wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgehalten. Jugendliche können von der Beitragszahlung befreit werden.

(2) Der Vorstand  wird zur Entscheidung über Anträge auf Stundung, Ermäßigung und Erlass nach billigem Ermessen ermächtigt.

 

§ 7 Kassenführung

(1) Der Schatzmeister verwaltet die Konten und führt das Kassenbuch des Vereins mit den notwendigen Belegen.

(2) Der Schatzmeister führt die Kasse des Vereins.

(3) Auszahlungen sind nur auf Anweisung der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder vorzunehmen.

(4) Es ist eine Kassenordnung des Vereins zu erstellen und von der Mitgliedsversammlung zu beschließen.

 

§ 8 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der erweiterte Vorstand.

(2) Die Mitglieder der Vereine sind ehrenamtlich tätig.

(3) Den Mitgliedern und Organen des Vereins werden Auslagen und Aufwendungen erstattet. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Geschäftsjahr statt. Ihr obliegt:


- die Wahl und Entlastung des Vorstands
- die Wahl von 2 Kassenprüfern
- die Festsetzung der Beitragsordnung
- die Entscheidung über Ausgaben, die die Vereinsmittel übersteigen
- die Beschlussfassung über etwaige Darlehensaufnahmen
- die Änderung der Satzung
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- die Auflösung des Vereins

(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der jeweiligen Tagesordnung. Eine Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen ist einzuhalten.

(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Lediglich die Änderung der Vereinssatzung oder die Auflösung des Vereins bedarf einer ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und auf der nächsten Mitgliederversammlung zur Einsicht durch die Mitglieder bereitzuhalten.

(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder die Einberufung von mindestens ¼ der Mitglieder unter Abgabe des Beratungsgegenstandes gefordert wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die verstehenden Bestimmungen sinngemäß.

 

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der oder dem


        - Vorsitzenden
        - stellvertretenden Vorsitzenden
        - Schatzmeister/in
        - Schriftführer/in
        - Beisitzer/in

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zum Amtsantritt des Nachfolgers im Amt.

(3) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende sowie der Schatzmeister.

(4) Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

(5) Vorstandssitzungen sind unter dem Vorsitzenden bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden aufgrund der Interessen des Vereins oder auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern einzuberufen.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit.

(7) Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen, die von zwei Mitgliedern zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten sind.


§ 11 Erweiterter Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand setzt sich aus den Vorsitzenden der Arbeitsgruppen zusammen, sofern diese nicht im Vorstand sind.

(2) Der erweiterte Vorstand nimmt eine beratende Funktion ein. Er ist für die Verwirklichung und Umsetzung der Vereinsziele in den Arbeitsgruppen zuständig.

(3) Die Amtsperiode des erweiterten Vorstandes stimmt mit derjenigen des Vereinsvorstandes überein.

(4) Der erweiterte Vorstand tritt wenigstens einmal im Jahr zusammen. Er berichtet über seine Tätigkeit regelmäßig in der Mitgliederversammlung.


§ 12 Rechnungsprüfung

(1) Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer prüfen innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres die Buch- und Kassenführung des Vorstandes. Sie können sich auf Stichproben beschränken oder die Prüfung auf weitere Bereiche ausdehnen.

(2) Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung.

(3) Die Kassenprüfer dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören. Sie werden mit einer Wahlzeit von 3 Jahren
gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zum Amtsantritt des Nachfolgers im Amt.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Sofern die Mitgliederversammlung  keinen anderen Beschluss fasst, sind im Falle der Auflösung des Vereins, der Vorsitzende oder der Schatzmeister zu Liquidatoren bestellt.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Mügeln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, vorrangig für solche des Vereinszwecks, zu verwenden hat.

 

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 12. Dezember 2006 beschlossen.

Die letzte Änderung erfolgte am 20.04.2023.

 

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